Egal ob Hauskauf, Erbe oder Schenkung: Bei einem Eigentümerwechsel greift die Sanierungspflicht nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG). Diese Regelungen umfassen vor allem die Heizungssysteme und die Wärmedämmung. Ziel ist es, so langfristig den Energiebedarf von Gebäuden zu senken.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt vor, dass bei einem Eigentümerwechsel von Gebäuden, die vor dem 01.02.2002 erbaut wurden, innerhalb von zwei Jahren nach dem Einzug Maßnahmen zur Wärmedämmung und/oder Heizungsaustausch verpflichtend sind. Hauseigentümer, die schon vor dem 01.02.2002 ihre Immobilie bewohnten, sind von der Pflicht zur energieeffizienten Sanierung befreit. Auch Gebäude, die erst nach dem Stichtag erbaut wurden, sind von der Sanierungspflicht ausgenommen, da davon ausgegangen werden kann, dass sie bereits einen guten Dämmstandard aufweisen. Hier kann für Käufer und Erben ein gewisser Sanierungsaufwand anfallen. Jedoch müssen Käufer und Eigentümer keine Angst vor einer energetischen Sanierung haben. Viele Maßnahmen sind oft einfacher und kostengünstiger als gedacht. Zudem können damit die Energiekosten gesenkt und der Werterhalt der Immobilie verbessert werden.
Verpflichtende Sanierungsmaßnahmen:
Fördermöglichkeiten:
Kosten für Energieberatungen von zertifizierten Energie-Effizienz-Experten werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) oder dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gefördert.
Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) wird die Nutzung von mindestens 65 % erneuerbaren Energien ab 2028 für alle neuen Heizungen verbindlich. Die neuen Regelungen bieten bis zu 70 % Förderung, die durch den Klima-Geschwindigkeitsbonus und einen Einkommensbonus möglich werden.
Zusätzlich werden energetische Sanierungsmaßnahmen, beispielsweise an der Gebäudehülle, mit bis zu 20 % gefördert.
Gut zu wissen: Auch die Aufwendungen für eine qualifizierte Energieberatung und die Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans werden gefördert. Hier lohnt es sich, sich im Vorfeld entsprechend zu informieren.
Erstellung von Energieausweisen
Wer sein Haus oder Wohnung vermieten oder verkaufen möchte, muss möglichen Interessenten einen Energieausweis vorlegen. Grundsätzlich wird unterschieden zwischen einem bedarfsorientierten und einem verbrauchsorientierten Ausweis.
Verbrauchsausweis:
Für modernisierte oder nach 1. November 1977 gebaute Häuser bzw. Gebäude mit mehr als vier Wohneinheiten kann ein verbrauchsorientierter Energieausweis ausgestellt werden. Bei einem Verbrauchsausweis werden die Heizkostenabrechnungen der letzten drei Jahre zugrunde gelegt. Berücksichtigt werden außerdem zusätzliche Feuerstätten wie zum Beispiel Kaminöfen sowie Leerstände. Der Verbrauchsausweis spiegelt den individuellen Energieverbrauch und das Heizverhalten der Bewohner wieder.
Bedarfsausweis:
Bei nicht modernisierten Wohngebäuden mit bis zu vier Wohneinheiten und Bauantrag vor dem 1. November 1977 ist ein bedarfsorientierter Ausweis gesetzlich vorgeschrieben. Auf Basis Ihrer Gebäudedaten (u. a. Baujahr, Baupläne, energetischer Zustand der Gebäudehülle und Art des Heizsystems) wird der Endenergiebedarf Ihres Wohngebäudes berechnet. Der Endenergiebedarf gibt an, wie viel Energie für Heizung und Warmwasser jährlich pro Quadratmeter unter normierten Bedingungen theoretisch benötigt wird - unabhängig vom Verhalten der Bewohner.