Energieberatung Schindewolf 
Energiekosten senken, Werte erhalten, Nachhaltigkeit verbessern

Allgemeine Sanierungsberatung

Egal ob Hauskauf, Erbe oder Schenkung: Bei einem Eigentümerwechsel greift die Sanierungspflicht nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG). Diese Regelungen umfassen vor allem die Heizungssysteme und die Wärmedämmung. Ziel ist es, so langfristig den Energiebedarf von Gebäuden zu senken.

Das Gebäude­energie­gesetz (GEG) schreibt vor, dass bei einem Eigentümerwechsel von Gebäu­den, die vor dem 01.02.2002 erbaut wurden, inner­halb von zwei Jahren nach dem Einzug Maß­nahmen zur Wärme­dämmung und/oder Heizungs­austausch ver­pflich­tend sind. Haus­eigen­tümer, die schon vor dem 01.02.2002 ihre Immo­bilie bewohnten, sind von der Pflicht zur energie­effizienten Sanie­rung befreit. Auch Gebäude, die erst nach dem Stich­tag erbaut wurden, sind von der Sanierungs­pflicht ausge­nommen, da davon ausge­gangen werden kann, dass sie bereits einen guten Dämm­standard aufweisen. Hier kann für Käufer und Erben ein gewisser Sanierungsaufwand anfallen. Jedoch müssen Käufer und Eigentümer keine Angst vor einer energetischen Sanierung haben. Viele Maßnahmen sind oft einfacher und kostengünstiger als gedacht. Zudem können damit die Energiekosten gesenkt und der Werterhalt der Immobilie verbessert werden.

Verpflich­tende Sanie­rungs­maß­nahmen:

  1. Aus­tausch der alten Heizungs­anlage , wenn die Heizung bereits älter als 30 Jahre ist und es sich um einen Standard­kessel handelt. Bei Nieder­temperatur- und Brennwert­heizungen, bei Nennleistungen unter vier Kilowatt oder über 400 Kilowatt oder wenn die alte Öl- oder Gasheizung nur zur Warmwassererzeugung dient oder die Heizung nur als Einzelraumheizung genutzt wird, besteht die Moderni­sierungs­pflicht hingegen nicht.
  2. Wärme­dämmung des Daches gemäß den Vorgaben zum Mindestwärmeschutz nach GEG. Wenn das Dachgeschoss nicht bewohnt und beheizt wird, dann muss zumindest die oberste Geschossdecke zum darunter liegenden beheizten Wohnbereich gedämmt werden.
  3. Dämmung von Heizungs- und Warm­wasser­leitungen bei ungedämmten Kellern.
  4. Völlig unabhängig von einem Eigentümerwechsel oder einem sonstigen Stichtag müssen Sie als Eigentümer die GEG-Vorgaben erfüllen, wenn im Zuge einer Baumaßnahme mehr als zehn Prozent eines Bauteils verändert wurde. Ganz konkret bedeutet das beispielsweise bei der Fassade: Wer nur kleinere Schäden ausbessert oder neu streicht, kann das ohne Weiteres tun. Wer allerdings mehr als zehn Prozent der Fassade ausbessert, also zum Beispiel einen entsprechenden Teil des Putzes erneuert, der muss dann auch die Fassade dämmen. Analog gilt beim Dach: Der paar kaputte Ziegel lösen keine Sanierungspflicht aus. Wer jedoch neu eindeckt und die Geschossdecke bisher nicht gedämmt hat, muss jetzt für ausreichenden Wärmeschutz sorgen.

Fördermöglichkeiten:
Kosten für Energieberatungen von zertifizierten Energie-Effizienz-Experten werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) oder dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gefördert.

Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) wird die Nutzung von mindestens 65 % erneuerbaren Energien ab 2028 für alle neuen Heizungen verbindlich. Die neuen Regelungen bieten bis zu 70 % Förderung, die durch den Klima-Geschwindigkeitsbonus und einen Einkommensbonus möglich werden.
Zusätzlich werden energetische Sanierungsmaßnahmen, beispielsweise an der Gebäudehülle, mit bis zu 20 % gefördert.  

Gut zu wissen: Auch die Aufwendungen für eine qualifizierte Energieberatung und die Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans werden gefördert. Hier lohnt es sich, sich im Vorfeld entsprechend zu informieren.

Erstellung von Energieausweisen

Wer sein Haus oder Wohnung vermieten oder verkaufen möchte, muss möglichen Interessenten einen Energieausweis vorlegen. Grundsätzlich wird unterschieden zwischen einem bedarfsorientierten und einem verbrauchsorientierten Ausweis.

Verbrauchsausweis:

Für modernisierte oder nach 1. November 1977 gebaute Häuser bzw. Gebäude mit mehr als vier Wohneinheiten kann ein verbrauchsorientierter Energieausweis ausgestellt werden. Bei einem Verbrauchsausweis werden die Heizkostenabrechnungen der letzten drei Jahre zugrunde gelegt. Berücksichtigt werden außerdem zusätzliche Feuerstätten wie zum Beispiel Kaminöfen sowie Leerstände. Der Verbrauchsausweis spiegelt den individuellen Energieverbrauch und das Heizverhalten der Bewohner wieder.

Bedarfsausweis:

Bei nicht modernisierten Wohngebäuden mit bis zu vier Wohneinheiten und Bauantrag vor dem 1. November 1977 ist ein bedarfsorientierter Ausweis gesetzlich vorgeschrieben. Auf Basis Ihrer Gebäudedaten (u. a. Baujahr, Baupläne, energetischer Zustand der Gebäudehülle und Art des Heizsystems) wird der Endenergiebedarf Ihres Wohngebäudes berechnet. Der Endenergiebedarf gibt an, wie viel Energie für Heizung und Warmwasser jährlich pro Quadratmeter unter normierten Bedingungen theoretisch benötigt wird - unabhängig vom Verhalten der Bewohner.


 

Gerne stehe ich Ihnen für ein erstes unverbindliches Beratungsgespräch zur Verfügung.
Dipl.-Ing. Stephan Schindewolf, Energieberater (HWK)
eMail: info@eb-schindewolf.com